Allgemeine Geschäftsbedingungen
HEINKEL Process Technology GmbHFerdinand-Porsche-Straße 8
D-74353 Besigheim
- nachstehend Lieferer genannt -
Allgemeine Geschäftsbedingungen / Lieferbedingungen 08/2006
1. Gültigkeit, Anwendung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferers.Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Angebot
Angebote sind bis zur Annahme freibleibend. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Bestellers (Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben) erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn dies im Angebot ausdrücklich erwähnt wird. Ansonsten stellen die Unterlagen des Lieferers den derzeit gültigen Standard dar. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer vor. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden.3. Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.Der Lieferer hat jederzeit das Recht, technische Änderungen und Modifizierungen am Liefergegenstand vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion des Liefergegenstands nicht beeinträchtigt und der Liefergegenstand dadurch nicht verschlechtert wird.
4. Preise und Zahlung
Die Preise sind freibleibend; sie gelten in EURO ab Lieferwerk, einschließlich Verladung im Werk und ausschließlich Verpackung, Transportversicherung sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für Teillieferungen erfolgt jeweils gesonderte Berechnung. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.Die Ausführung von Montagearbeiten bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für die Ausführung von Montagearbeiten, die stets zu Lasten des Bestellers gehen, gelten unsere Montagebedingungen unter Ziff. 12.
Falls nichts anderes schriftlich vereinbart, so ist ab einem Auftragswert von 30.000 € der Kaufpreis wie folgt zu leisten:
- 40% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
- 50% nach Anzeige der Versandbereitschaft
- 10% nach erfolgter Inbetriebnahme, ablösbar bei Versand der Ware gegen eine Gewährleistungsbürgschaft für die Dauer der Garantie.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer - unbeschadet weitergehender Ansprüche - berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über EZB-Satz zu verlangen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer eine höhere Belastung oder der Besteller eine niedrigere Belastung nachweist.
Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach oder werden dem Lieferer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort zahlungsfällig. Solche Umstände berechtigen den Lieferer außerdem, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Lieferzeit
5.1. Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Dies gilt insbesondere, wenn Probematerial nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt wird.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Besteller bis zu ihrem Ablauf über den Liefergegenstand verfügen kann oder ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse wie zum Beispiel Arbeitskämpfe beim Lieferer oder seinen Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch,
Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen von Vor-Lieferanten zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Wird eine Verlängerung für den Besteller unzumutbar und sind Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche können in diesen Fällen gegen den Lieferer nicht geltend gemacht werden. Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten
5.3. Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 10.2. dieser Bedingungen.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über; und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Lieferers. Ist der Lieferer im Interesse des Bestellers Eventualverbindlichkeiten eingegangen, so bleiben zusätzlich sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten, insbesondere aus Wechseln, Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zurSicherung der Saldoforderung des Lieferers.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Lieferer gehörender Ware verbunden, wird der Lieferer Miteigentümer der Gesamtsache. Erwirbt der Besteller durch Verbindung Alleineigentum, überträgt er schon jetzt an den Lieferer Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht dem Lieferer gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an. Wenn die weiterveräußerte Ware im Miteigentum des Lieferers steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums des Lieferers entspricht.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß vorstehender Bedingungen tatsächlich auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
Der Lieferer ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der ihm abgetretenen Forderungen, solange er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Lieferer nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen im Falle des Lieferverzugs die Abtretung anzuzeigen. Der Lieferer ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Bestellers den Schuldnern gegenüber die Abtretung auch selbst anzuzeigen und von seiner Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
Unter Eigentumsvorbehalt stehendeWare ist vom Besteller auf dessen Kosten zu versichern, insbesondere gegen Elementarschäden, Diebstahl oder sonstige Beschädigungen. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer gelten
hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hiermit als an den Lieferer abgetreten; der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
8. Mängelrüge
Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstands – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie Mengenabweichung - sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Empfang des Liefergegenstands schriftlich, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erkennen dem Lieferer gegenüber schriftlich geltend zu machen.Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehender Regelung geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ausgeschlossen.
9. Mängelansprüche
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewährleistung wie folgt:Sachmängel
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt – herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch Ausbesserung, Ersatzlieferung und Einbau von Ersatzteilen im Rahmen der Gewährleistung entstehenden, unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer– soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteils einschließlich seines Versandes sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziff. 10.2. dieser Bedingungen.
Rechtsmängel
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in dem Land, in dem laut Vertrag die Lieferung zu bewirken ist, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziff. 10.2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt beziehungsweise dem Lieferer die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, - dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
10. Haftung
10.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziff. 9. und 10.2. entsprechend.10.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- Bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Gründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 10.2. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen.Bei vertraglich vereinbartem Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die Verjährungsfrist für Sachmängel auf 6 Monate.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung – mit Ausnahme von Verschleißteilen - beträgt die Gewährleistung drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
12. Besondere Bedingungen für Lieferungen mit Montage
12.1. Für das Montagepersonal sind die dem Lieferer erwachsenden Kosten für Montage- und Auslösungssätze zu erstatten, insbesondere auch für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Reisezeit und Wartezeit. Reisekosten des mit der Montage betrauten Personals, sowie die Kosten für die Beförderung des Gepäcks und des Werkzeuges sind vom Besteller zu vergüten. Die Auswahl des im Einzelfall günstigsten Verkehrsmittels trifft der Lieferer nach den jeweiligen Gegebenheiten.12.2. Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertiggestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach der Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.
12.3. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und dergleichen ist von dem Besteller ein trockener, beleuchteter und abschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung steht.
12.4. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der vom Lieferer für erforderlich erachteten Anzahl, die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe, das Be- und Entladen der Transportfahrzeuge und die Beförderung der Gegenstände vom Anlieferungsort zum Aufstellungsort.














